Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat sich am 2. März 2017 auf ein Verhandlungsmandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über einen Vorschlag für ein Einreise-/Ausreisesystem verständigt. Dieses System wird Ein- und Ausreisedaten sowie Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen des Schengen-Raums erfassen.
Das Einreise-/Ausreisesystem wird dazu beitragen,
"Eine Aktualisierung unserer Grenzkontrollen wird uns dabei helfen, den wachsenden Strom von Reisenden zu bewältigen. Es handelt sich dabei zudem um ein grundlegendes Instrument für eine bessere Migrationssteuerung – insbesondere in Fällen einer Überschreitung der Aufenthaltsdauer – sowie für die Verbesserung unserer Antwort auf die derzeitige terroristische Bedrohung."
Carmelo Abela, maltesischer Minister des Innern und der nationalen SicherheitFerner hat sich der AStV auf ein Mandat für Verhandlungen über eine Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodex im Hinblick auf das Einreise-/Ausreisesystem verständigt.
Auf der Grundlage dieser Mandate wird der maltesische Vorsitz Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen.
Im Standpunkt des Rates sind eine Reihe wichtiger Elemente vorgesehen, unter anderem:
Gespeicherte InformationenDas Einreise-/Ausreisesystem wird für Drittstaatsangehörige – sowohl für visumspflichtige als auch für diejenigen, die von der Visumpflicht befreit sind – bei Kurzaufenthalten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gelten. Im System werden Ein- und Ausreisedaten sowie Einreiseverweigerungsdaten erfasst.
Auch Informationen zu Identität und Reisedokumenten sowie biometrische Daten (vier Fingerabdrücke und das Gesichtsbild) werden gespeichert.
Im Verordnungsentwurf ist auch Interoperabilität vorgesehen zwischen dem Einreise-/Ausreisesystem und dem Visa-Informationssystem (VIS) für Drittstaatsangehörige, die ein Visum benötigen, um die Außengrenzen der EU überschreiten zu können. Durch den Informationsabgleich mit dem VIS werden Schnelligkeit und Effizienz bei den Grenzkontrollen sichergestellt.
Das Einreise-/Ausreisesystem besteht aus einer zentralen Datenbank, in der die Informationen gespeichert sind und die mit einheitlichen nationalen Schnittstellen verbunden ist.
Die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige werden zu Grenzmanagementzwecken fünf Jahre lang gespeichert.
Zugang zu InformationenDie im Einreise-/Ausreisesystem gespeicherten Informationen werden für die Grenzbehörden, die Visumbehörden und die Behörden in den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, die befugt sind zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt erfüllt.
Die Daten im Einreise-/Ausreisesystem werden auch den benannten Strafverfolgungsbehörden und Europol zur Verfügung gestellt zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe der im Standpunkt des Rates festgelegten Bedingungen.
Jeder Zugriff und jede Verarbeitung der im Einreise-/Ausreisesystem enthaltenen Informationen sollte angemessen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein.
HintergrundBei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine überarbeitete Version des von der Kommission im Februar 2013 vorgelegten Legislativpakets. Nachdem die beiden Gesetzgeber fachliche, finanzielle und operative Bedenken bezüglich bestimmter Aspekte des Pakets von 2013 geäußert hatten, führte die Kommission eine technische Studie durch und betraute anschließend eu-LISA, die EU-Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit einem Pilotprojekt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Vorbereitungsphase hat die Kommission am 6. April 2016 einen geänderten Vorschlag vorgelegt.
Die EU-Botschafter haben am 2. März 2017 im Namen des Rates die informelle Einigung vom 28. Februar 2017 zwischen dem maltesischen Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament über die Visaliberalisierung für Ukrainer bestätigt.
Die Einigung sieht für die Bürger der Ukraine visumfreies Reisen in die EU für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen vor.
Wir haben gezeigt, dass wir uns nachdrücklich zum visumfreien Reisen für ukrainische Bürger bekennen, nachdem die Ukraine nun die notwendigen Bedingungen für eine Regelung für visafreies Reisen erfüllt hat. Dank der am 27. Februar verabschiedeten Reform des Aussetzungsmechanismus konnten wir diese Einigung vollenden.
Carmelo Abela, maltesischer Minister des Innern und der nationalen Sicherheit Die nächsten SchritteDa die Einigung nunmehr von den EU-Botschaftern im Namen des Rates bestätigt worden ist, wird die Verordnung dem Europäischen Parlament zur Abstimmung in erster Lesung und danach dem Rat zur Annahme vorgelegt.
Im Dezember 2015 stellte die Kommission fest, dass die Ukraine sämtliche Kriterien des Visaliberalisierungsplans erfüllt hat und daher von der Visumpflicht ausgenommen werden kann. Am 20. April 2016 veröffentlichte die Kommission den Vorschlag für die Visaliberalisierung für die Inhaber ukrainischer Pässe.
Sobald die neue Visaregelung für die Ukraine förmlich angenommen ist, wird das Land von Anhang I der Verordnung 539/2001 (Länder, deren Staatsangehörige für die Einreise in den Schengener Raum ein Visum benötigen) in Anhang II derselben Verordnung (visumfreie Länder) überführt.
Angesichts der derzeitigen Migrationsbewegungen und der Sicherheitslage in der Europäischen Union und unter Berücksichtigung ihrer Vorschläge betreffend eine Visaliberalisierung für Georgien, die Ukraine, die Türkei und das Kosovo beschloss die Kommission im Mai 2016, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Überarbeitung des derzeitigen Aussetzungsmechanismus vorzulegen. Nach dem überarbeiteten Aussetzungsmechanismus kann die Befreiung von der Visumpflicht unter bestimmten Umständen für die Staatsangehörigen eines bestimmten Landes ausgesetzt werden.
Der AStV hat in seiner am 17. November 2016 vereinbarten Verhandlungsposition zur Visaliberalisierung für ukrainische Staatsbürger die Ansicht vertreten, dass der Rechtsakt nicht vor Inkrafttreten des überarbeiteten Aussetzungsmechanismus in Kraft treten sollte. Der Rat hat die Verordnung über den Aussetzungsmechanismus am 27. Februar 2017 angenommen.
Gemäß den Protokollen, die den EU-Verträgen beigefügt sind, sind Irland und das Vereinigte Königreich nicht zur Anwendung dieser Maßnahmen verpflichtet. Diese beiden Mitgliedstaaten regeln die Visumpflicht weiterhin in ihrem innerstaatlichen Recht.