Die Vertreter des Rates und des Europäischen Parlaments haben am 9. Februar 2017 eine vorläufige Einigung über einen Beschluss über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) erzielt.
Das Kulturerbe besteht aus von der Vergangenheit hinterlassenen Ressourcen in einer Vielfalt von Formen und Aspekten. Dazu gehören Denkmäler, Stätten, Traditionen, überlieferte Kenntnisse und Formen menschlicher Kreativität, sowie Sammlungen, die von Museen, Bibliotheken und Archiven erhalten und gepflegt werden.
Ziel dieser Initiative ist die Schärfung des Bewusstseins für die europäische Geschichte und die europäischen Werte sowie die Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität. Gleichzeitig wird in ihrem Rahmen ebenso auf die Möglichkeiten hingewiesen, die unser Kulturerbe bietet, wie auch auf die Herausforderungen, denen es ausgesetzt ist, wie z.B. die Auswirkungen der Digitalisierung, Umwelt- und sonstige Belastungen der Kulturerbestätten und der illegale Handel mit Kulturgütern.
Die wichtigsten Ziele dieses Europäischen Jahres lauten wie folgt:
Für das Europäische Jahr werden Finanzmittel in Höhe von 8 Millionen € bereitgestellt.
Vertreter des Europäischen Parlaments werden als Beobachter an den Sitzungen der nationalen Koordinatoren teilnehmen können, die von der Kommission für die Durchführung des Europäischen Jahres einberufen werden.
Als Europäer haben wir ein besonders reichhaltiges Kulturerbe, das aus unserer langen gemeinsamen Geschichte hervorgegangen ist. Ich begrüße die Gelegenheit, dieses Erbe zu würdigen und stolz auf alles zu sein, was unsere gemeinsame europäische Identität ausmacht.
Dr. Owen Bonnici, maltesischer Minister für Justiz, Kultur und Kommunalverwaltung Die nächsten SchritteDer AStV wird nun ersucht, die Einigung auf einer seiner nächsten Tagungen zu billigen. Der Präsident des AStV wird anschließend dem Vorsitzenden des Ausschusses für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments ein Schreiben übermitteln.
Diesem Schreiben zufolge wird der Rat, falls das Parlament den Kompromisstext in der vom AStV gebilligten Fassung auf seiner Plenartagung annimmt, diesen Text in erster Lesung ohne Änderungen annehmen.
Hierdurch dürften die neuen Rechtsvorschriften so rechtzeitig in Kraft treten können, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten genügend Zeit für die erforderlichen Vorbereitungen haben.
HintergrundDie Idee eines Europäisches Jahres des Kulturerbes kam erstmals im Jahr 2014 zur Sprache, als der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur partizipativen Steuerung des Kulturerbes darauf Bezug nahm. Die Idee erhielt starke Unterstützung vom Europäischen Parlament, und die Kommission legte ihren Vorschlag für ein Europäisches Jahr des Kulturerbes im August 2016 vor.
Der Rat hat am 22. November 2016 eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Vorschlag festgelegt.
Der Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT-Ausschuss) des Europäischen Parlaments hat in seiner Sitzung vom 8. November 2016 über seinen Bericht zu der Entscheidung abgestimmt. Eine erste Trilog-Sitzung hat am 9. Dezember stattgefunden.
Am 8. Februar 2017 hat der Vorsitz mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige Einigung über ein Programm zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Strukturreformen erzielt.
Für das Programm, das mit Inkrafttreten der betreffenden Verordnung an- und am 31. Dezember 2020 auslaufen soll, werden insgesamt 142,8 Mio. € bereitgestellt.
"Dieses Programm wird den Regierungen helfen, ihre Wirtschafts- und Verwaltungsstrukturen zu verbessern. Es ist ein weiterer Schritt, der dazu beiträgt, dass die Mitgliedstaaten wichtige Reformen durchführen können, die letztlich allen europäischen Bürgern zugute kommen."
Ian Borg, Parlamentarischer Staatssekretär Maltas für den EU-Ratsvorsitz 2017 und die EU-FondsDie Einigung wird in den nächsten Tagen dem Ausschuss der Ständigen Vertreter zur Billigung vorgelegt. Anschließend werden das Parlament und der Rat ersucht, die vorgeschlagene Verordnung in erster Lesung anzunehmen.
Am 8. Februar 2017 haben die EU-Botschafter der Mitgliedstaaten die Vereinbarung über die Preisobergrenzen auf Vorleistungsebene gebilligt; damit werden die Roaminggebühren für die Endkunden in der EU zum kommenden 15. Juni abgeschafft. Der Vorsitz hatte am 31. Januar mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige Einigung über die Regeln für die Vorleistungsmärkte erzielt.
Nach zehnjährigen Verhandlungen über eine Senkung der Roaminggebühren werden die Menschen nun endlich auf Reisen in Europa ohne zusätzliche Kosten genauso vernetzt bleiben können wie zu Hause.
Die Beschlüsse, die die EU nacheinander gefasst hat, erst zur Senkung und jetzt zur Abschaffung der Endkunden-Roaminggebühren, beruhen auf einem Bündel von Vorschriften für die Geschäfte der Mobilfunkunternehmen untereinander. Insbesondere sind darin Obergrenzen für die Entgelte festgelegt, die die Betreiber voneinander verlangen dürfen, wenn die Verbraucher in einem anderen EU-Land mobil telefonieren, Nachrichten versenden oder im Internet surfen.
Durch die neuen erheblich niedrigeren Preisobergrenzen sollen die Mobilfunkunternehmen ihren Kunden Roamingdienste ohne Aufschlag und ohne Anhebung der Inlandspreise anbieten können. Zusammen mit der Regelung der angemessenen Nutzung auf Endkundenebene werden diese Vorschriften dazu beitragen, dass die Abschaffung der Roaminggebühren in der gesamten EU auf Dauer tragbar ist.
Der maltesische Minister für Wettbewerbsfähigkeit und digitale Wirtschaft, Meereswirtschaft und Dienstleistungswirtschaft, Dr. Emmanuel Mallia, erklärte hierzu: "Die Abschaffung der Roaminggebühren ist eine sehr gute Nachricht für alle Europäer. Ich freue mich, dass der maltesische Vorsitz dieses Dossier erfolgreich abschließen konnte. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für weitere Fortschritte auf dem Weg zu einem europäischen digitalen Binnenmarkt. Malta wird diesen Erfolg mit seinen EU-Partnern am 15. und 16. Juni während der Veranstaltung "Digitale Versammlung 2017" in Malta feiern."
Wie geht es weiter?Der vereinbarte Text wird nun in technischer Hinsicht endgültig überarbeitet. Anschließend muss er erst vom Parlament und dann vom Rat förmlich gebilligt werden (Einigung in erster Lesung).
Das Parlament wird die betreffende Verordnung voraussichtlich im April verabschieden, der Rat spätestens im Mai. Dies muss nicht unbedingt im Rat "Telekommunikation" geschehen, sondern jede Ratsformation ist befugt, den Rechtsakt anzunehmen.
Die Verordnung wird sodann von beiden Institutionen unterzeichnet, möglicherweise während der Plenartagung des Parlaments im Mai in Straßburg. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt drei Tage später in Kraft.
Die neue Verordnung für die Vorleistungsmärkte muss spätestens ab 15. Juni 2017 gelten, damit die Endkunden-Roaminggebühren – wie in der Roaming-Verordnung von 2015 vorgesehen – abgeschafft werden können.
Weitere Informationen sowie die vereinbarten Preisobergrenzen finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 31. Januar 2017 (nachstehender Link).
Am 7. Februar haben der maltesische EU-Vorsitz und Vertreter des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über die Abschaffung der Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt erzielt.
Die Einigung, die vom Rat und vom Europäischen Parlament noch bestätigt werden muss, wird Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Online-Inhaltedienste, die sie in ihrem Heimatland abonniert oder gekauft haben, auch dann zu nutzen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten.
"Reisende in der EU müssen künftig nicht mehr auf Online-Dienste wie Filme, Sportberichte, Musik, E-Books oder Spiele verzichten, für die sie zu Hause bezahlt haben. Zusammen mit der Abschaffung der Roaming-Gebühren ist dies ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt, der allen zugutekommt."
Chris Cardona, maltesischer Minister für Wirtschaft, Investitionen und Kleinunternehmen.Der Rat hat am 7. Februar 2017 einen Durchführungsbeschluss mit einer Empfehlung angenommen, zeitlich befristete Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen zu verlängern.
Am 11. Februar 2017, das Datum, zu dem die Geltungsdauer des vorherigen Beschlusses ausläuft, sollten Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen verhältnismäßige vorübergehende Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten an den folgenden Binnengrenzen verlängern:
Vor der Verlängerung dieser Kontrollen sollten sich die betreffenden Mitgliedstaaten mit den entsprechenden Mitgliedstaaten austauschen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen nur dort durchgeführt werden, wo dies für erforderlich und verhältnismäßig erachtet wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel durchgeführt werden, wenn sich mit alternativen Maßnahmen nicht dieselbe Wirkung erzielen lässt.
Die Grenzkontrollen sollten gezielt und in Bezug auf Umfang, Häufigkeit sowie räumliche und zeitliche Ausdehnung auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt notwendig ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit dem anhaltenden Risiko der Sekundärbewegungen von irregulären Migranten zu wahren.
Die Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen, sollten wöchentlich überprüfen, ob sie noch notwendig sind, und sie an das Bedrohungsniveau anpassen und sie – wenn dies angemessen erscheint – schrittweise aufheben. Sie sollten der Kommission und dem Rat jeden Monat Bericht erstatten.
Nach Artikel 29 des Schengener Grenzkodex kann die Kommission eine Empfehlung im Hinblick darauf vorschlagen, dass als letztes Mittel Kontrollen an allen oder spezifischen Abschnitten der Grenze eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über die Empfehlung. Die Kontrollen können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wiedereingeführt werden. Sie können jeweils um weitere sechs Monate bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.
Die Kommission hat daher am 4. Mai 2016 im Zusammenhang mit der Migrationskrise erklärt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 29 des Schengener Grenzkodex erfüllt sind, und hat dem Rat eine Empfehlung übermittelt. Dies war auf schwerwiegende Mängel bei der Gewährleistung wirksamer Kontrollen an Abschnitten der EU-Außengrenzen zurückzuführen, die das Funktionieren des gesamten Schengen-Raums gefährdeten.
Der Rat hat am 12. Mai 2016 den fünf am stärksten betroffenen Schengen-Staaten (Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen) empfohlen, weiterhin verhältnismäßige vorübergehende Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten durchzuführen, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit Sekundärbewegungen von irregulären Migranten zu wahren.
Angesichts der schwierigen Lage und des noch verbleibenden Drucks auf die Mitgliedstaaten, die am stärksten von diesen Sekundärbewegungen betroffen sind, hat der Rat am 11. November 2016 empfohlen, dass diese Mitgliedstaaten verhältnismäßige zeitlich befristete Kontrollen an den Grenzen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern.
Am 25. Januar 2017 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates mit einer Empfehlung an die fünf Schengen-Staaten angenommen, die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Monaten zu verlängern.