Am 22. April 2016 werden die EU und ihre 28 Mitgliedstaaten das weltweite Klimaschutzabkommen von Paris bei einer Feierstunde in Anwesenheit hochrangiger Politiker in New York unterzeichnen. Das Abkommen war auf der 21. Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP21) im Dezember 2015 in Paris geschlossen worden. Das Dokument liegt nun für ein Jahr zur Unterzeichnung auf.
Aus diesem Anlass erklärte die niederländische Umweltministerin und Präsidentin des Rates, Sharon Dijksma: "Dies ist ein historischer Tag für den weltweiten Klimaschutz. Das Pariser Abkommen ist ein echter Wendepunkt im Kampf gegen den Temperaturanstieg und die mit dem Klimawandel verbundenen Gefahren. Mit der Unterzeichnung bekräftigt die EU schwarz auf weiß, dass sie ihren Teil beitragen und sich auch nach Paris unvermindert für den Klimaschutz engagieren wird; denn es besteht weiter Handlungsbedarf."
Ministerin Dijksma und der Vize-Präsident der Europäischen Kommission, Maroš Šefčovič, werden das Abkommen im Namen der EU unterzeichnen.
Ratifizierung und InkrafttretenDas Pariser Abkommen tritt in Kraft, sobald es von mindestens 55 Ländern, auf die zusammen mindestens 55 % der weltweiten Treibhausgasemissionen entfallen, ratifiziert worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist es für die Länder, die es ratifiziert haben, rechtsverbindlich.
Im März 2016 hat der Europäische Rat unterstrichen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten das Pariser Abkommen so bald wie möglich und so rechtzeitig ratifizieren müssen, dass sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Vertragsparteien sind.
Wichtigste Elemente des Pariser AbkommensZiel des Pariser Abkommens ist es, den weltweiten Temperaturanstieg auf deutlich unter 2°C zu begrenzen, möglichst aber auf 1,5°C (gegenüber dem vorindustriellen Niveau). Hierzu sind die Länder verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung ihrer Emissionen zu ergreifen.
Alle fünf Jahre wird eine Überprüfung stattfinden, bei der Bilanz gezogen und die Ziele allmählich höher gesteckt werden sollen. Zudem wird überwacht, wie die Länder bei der Umsetzung ihrer Zusagen vorankommen, damit Transparenz und Rechenschaftspflicht gewährleistet sind. Unbestritten ist auch, dass alle Länder zur Anpassung an den Klimawandel Vorkehrungen treffen und ihre Widerstandsfähigkeit steigern müssen.
Nach dem Grundsatz der Solidarität wollen die EU und andere Industrieländer den Entwicklungsländern weiter Finanzhilfen für Klimaschutzmaßnahmen gewähren.
Der Rat hat am 21. April 2016 den endgültigen Text einer Richtlinie zur Stärkung der Rechte von Kindern in Strafverfahren angenommen. Die Richtlinie sieht eine Reihe von Verfahrensgarantien für Kinder (d.h. Personen unter 18 Jahren) vor, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden. Die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien gehen über diejenigen, die bereits für verdächtige und beschuldigte Erwachsene gelten, hinaus.
Eine Kernbestimmung der Richtlinie betrifft die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass verdächtige oder beschuldigte Kinder von einem Rechtsbeistand unterstützt werden, indem ihnen erforderlichenfalls Prozesskostenhilfe gewährt wird, es sei denn, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig. Weitere wichtige Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Belehrung über die Rechte sowie das Recht auf eine individuelle Begutachtung, eine medizinische Untersuchung und die audiovisuelle Aufzeichnung der Befragung. Ferner sind spezielle Garantien für Kinder während des Freiheitsentzugs, insbesondere während einer Inhaftierung, vorgesehen.
Diese endgültige Annahme der Richtlinie erfolgt, nachdem die beiden Gesetzgeber im Dezember 2015 eine politische Einigung erzielt haben und das Europäische Parlament sie sodann am 9. März 2016 gebilligt hat. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU verfügen die Mitgliedstaaten über drei Jahre, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an dieser Richtlinie und werden dadurch nicht gebunden sein.
Maßgeblich für die Arbeiten, die seit 2009 in der Europäischen Union stattgefunden haben, um die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren zu stärken, ist der Fahrplan, den der Rat am 30. November 2009 verabschiedet hat. Es handelt sich um einen Stufenplan für die Einführung eines umfassenden Katalogs von Verfahrensrechten für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren.
Vier Richtlinien sind bereits auf Grundlage des Fahrplans verabschiedet worden: die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzung in Strafverfahren, die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und die Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.
Der Rat hat am 4. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates[1] erlassen.
Mit diesem Ratsbeschluss werden die restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2017 in Bezug auf 16 Personen verlängert und wird die im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP enthaltene Liste von Personen geändert.
Die Bewerberländer Montenegro* und Albanien* und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine und die Republik Moldau schließen sich diesem Ratsbeschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 5.3.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 60, S. 76) veröffentlicht.
* Montenegro und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.
Der Rat hat am 10. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/359 des Rates[1] erlassen.
Mit diesem Ratsbeschluss werden die geltenden Maßnahmen bis zum 15. September 2016 verlängert und wird die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.
Die Bewerberländer Montenegro* und Albanien* und die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Länder Liechtenstein und Norwegen sowie die Ukraine schließen sich diesem Ratsbeschluss an.
Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre nationale Politik mit diesem Ratsbeschluss in Einklang steht.
Die Europäische Union nimmt diese Zusicherung mit Genugtuung zur Kenntnis.
[1] Am 12.3.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 67, S. 37) veröffentlicht.
* Montenegro und Albanien nehmen weiterhin am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teil.