Der Rat hat am 7. Februar 2017 festgestellt, dass der Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht einmütig befürwortet wird. Dies ebnet den Weg für eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten, den Text dem Europäischen Rat zur Beratung vorzulegen, damit dieser einen letzten Versuch unternimmt, um zu einem Einvernehmen über den Vorschlag zu gelangen. Sollte sich dies als unmöglich erweisen, kann die Verstärkte Zusammenarbeit zum Tragen kommen.
"Die Europäische Staatsanwaltschaft ist seit 2009 Teil der Verträge. Wie jedoch die letzten sechseinhalb Jahre gezeigt haben, hat sich die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft als ein nur sehr schwer zu realisierendes Unterfangen erwiesen. Ich bin zuversichtlich, dass es dem maltesischen Vorsitz gelingen wird, konkrete Ergebnisse zu erzielen, indem er weiterhin als ehrlicher Makler agiert, sodass die Mitgliedstaaten, die eine Verstärkte Zusammenarbeit einleiten möchten, dies im Rahmen dieses Vorsitzes tun können“, erklärte Owen Bonnici, maltesischer Minister für Justiz.
Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass für den Fall, dass keine Einstimmigkeit über die Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft besteht, eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen kann, dass der Europäische Rat mit dem Text befasst wird. Anschließend hat der Europäische Rat bis zu vier Monate Zeit für den Versuch, eine Einigung zu erzielen.
Erweist es auch jetzt noch als unmöglich, zu einem Einvernehmen zu gelangen, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten den Wunsch äußern, eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen.
HintergrundDas Ziel der Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft ist die Errichtung einer solchen Staatsanwaltschaft. Die Europäische Staatsanwaltschaft wäre eine unabhängige Einrichtung der Union mit der Befugnis, Betrug zulasten der EU und andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen. Damit würden die europäischen und die nationalen Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Betrug zulasten der EU gebündelt.
Der Rat hat die Lage in Libyen erörtert und Schlussfolgerungen angenommen.