Am 19. Mai 2016 hat der Rat weitere 18 Personen und 1 Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die den restriktiven Maßnahmen der EU gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) unterliegen. Diese zusätzlichen Maßnahmen der EU ergänzen die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in mehreren Resolutionen verhängten Sanktionen.
Bei den Personen, die den restriktiven Maßnahmen im Sinne dieses Ratsbeschlusses unterliegen, handelt es sich zumeist um hochrangige Militäroffiziere, die Mitglieder wichtiger Gremien sind, welche für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Programme für Massenvernichtungswaffen der DVRK verantwortlich sind. Die zusätzlich aufgelistete Einrichtung ist an der Entwicklung und operativen Durchführung der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Programme für Massenvernichtungswaffen beteiligt. Die Sanktionen umfassen Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten.
Mit dem Beschluss steigt die Gesamtzahl der Personen, die den restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, auf 66 und die Zahl der Einrichtungen auf 42.
Die Rechtsakte sowie die Namen der betroffenen Personen und Einrichtung werden am 20. Mai 2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Der Beschluss wurde im schriftlichen Verfahren angenommen.
Die restriktiven Maßnahmen der EU gegen die DVRK wurden 2006 eingeführt. Mit den geltenden Maßnahmen werden alle Resolutionen umgesetzt, die der VN-Sicherheitsrat nach den Nuklearversuchen der DVRK und ihren Starts unter Verwendung ballistischer Flugkörpertechnologie angenommen hat; hinzu kommen weitere eigenständige EU-Maßnahmen, die in der Regel auf die Nuklearprogramme, die Programme für Massenvernichtungswaffen und die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK abzielen. Zu diesen Maßnahmen gehört das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Waffen sowie von Gütern und Technologien, die zu diesen illegalen Programmen beitragen könnten. Zudem haben die VN und die EU eigenständig verwandte restriktive Maßnahmen in den allgemeineren Sektoren Finanzdienstleistungen, Handel und Verkehr verhängt. Die EU hat ihre Maßnahmen zuletzt am 31. März 2016 im Zuge der Umsetzung der Resolution 2270 des VN-Sicherheitsrates verschärft.
Am 18. Mai 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) im Namen des Rates eine Einigung mit dem Europäischen Parlament über einen einjährigen Aufschub für die neuen Wertpapiermarktvorschriften bestätigt.
Diese Verschiebung der Termine für die Umsetzung und Anwendung um ein Jahr wird sich auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Anlagen in Finanzinstrumente und auf den Betrieb geregelter Finanzmärkte auswirken. Die vorläufige Einigung mit dem Europäischen Parlament war am 2. Mai erreicht worden, und die Fristverlängerung muss nun in einer Verordnung festgeschrieben werden.
"MiFID" und "MiFIR"Eine kürzlich erfolgte Überarbeitung der Vorschriften über Finanzinstrumente dient der Förderung der Integration, der Wettbewerbsfähigkeit und der Effizienz der Finanzmärkte in der EU. Der Rat hat diese Vorschriften im Mai 2014 angenommen und dadurch einen bestehenden "MiFID"-Text zur Regelung der Märkte für Finanzinstrumente geändert und ersetzt.
Die Vorschriften sind in zwei Gesetzgebungsakten niedergelegt:
Gemäß der Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament wird
Zudem wurden Änderungen vereinbart, die den Eigenhandel, Transaktionspakete, die Angleichung an die EU-Richtlinie über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und den Geltungsbeginn bestimmter Bestimmungen einer Verordnung über Marktmissbrauch betreffen.
Mit der technischen Durchführung verbundene HerausforderungenSowohl die Richtlinie als auch die Verordnung sollten 30 Monate nach Inkrafttreten, d.h. ab 3. Januar 2017, anwendbar sein, und die Mitgliedstaaten hätten die neue Richtlinie bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen müssen. Aufgrund von mit der technischen Durchführung verbundenen Herausforderungen, mit denen sich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen nationalen Behörden konfrontiert sehen, werden wesentliche Dateninfrastrukturen nicht zum 3. Januar 2017 zur Verfügung stehen.
Nach dem neuen Rechtsrahmens müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer den zuständigen Behörden zu den Finanzinstrumenten Referenzdaten übermitteln, die die Merkmale der einzelnen Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich von MiFID II fallen, in einheitlicher Weise beschreiben. Zur Gewährleistung einer effizienten und harmonisierten Datenerhebung muss eine neue Infrastruktur für die Datenerhebung entwickelt werden. Deshalb muss die ESMA in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden ein Datensystem einrichten, das angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs von MiFID II ein breiteres Spektrum von Finanzinstrumenten abdeckt.
Am 2. Oktober 2015 hat die ESMA der Kommission mitgeteilt, dass eine Verschiebung der technischen Durchführung von MiFID II unausweichlich sei. Weder die zuständigen Behörden noch die Marktteilnehmer werden in der Lage sein, die neuen Vorschriften ab 3. Januar 2017 anzuwenden. Dies würde zu Rechtsunsicherheit und potenziellen Marktstörungen führen.
Die Verordnung zur Verlängerung der Fristen für die Umsetzung von MiFID II und MiFIR wird vom Europäischen Parlament voraussichtlich in erster Lesung gebilligt werden. Anschließend wird sie dem Rat zur Annahme unterbreitet.
[1] Durch Festlegung einer Gesamtobergrenze für die EU und einer Obergrenze je Handelsplatz für die sogenannten Ausnahmen vom Referenzkurs bzw. vom ausgehandelten Geschäft.