Am 13. Oktober 2016 hat der Rat Einigung über seinen Standpunkt zu einer Richtlinie erzielt, die Arbeitnehmer vor Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz schützen soll. Damit ist der Weg frei für Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament.
Der Präsident des Rates und slowakische Minister für Arbeit, Soziales und Familie, Jan Richter, erklärte dazu: "Die heutige Einigung im Rat über Grenzwerte für Karzinogene und Mutagene ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der häufigsten arbeitsbedingten Todesursache in der Europäischen Union. Wir wollen einen Beitrag zur Rettung von 100.000 Menschenleben in den kommenden 50 Jahren leisten. Der Rat hat heute gezeigt, dass er sich entschieden für den Schutz der Arbeitnehmer einsetzt."
Nach dem Richtlinienvorschlag sollen für elf Karzinogene, die von der geltenden Richtlinie von 2004 noch nicht erfasst werden, Expositionsgrenzwerte festgelegt werden, und zwar für
Zudem sollen angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten die Grenzwerte für Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube geändert werden.
Die Richtlinie sieht für alle Karzinogene und Mutagene Mindestanforderungen für die Beseitigung und Verringerung vor. Ferner müssen Arbeitgeber die mit der Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen (und Mutagenen) verbundenen Risiken für die Arbeitnehmer ermitteln und bewerten und die Exposition im Falle einer Gefährdung vermeiden.
Gefährliche Verfahren oder chemische Arbeitsstoffe müssen durch eine nicht oder weniger gefährliche Alternative ersetzt werden, wenn dies technisch möglich ist.
Nach Schätzungen über Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Krebserkrankungen infolge einer Karzinogen-Exposition nach wie vor ein Problem; daran dürfte sich auch künftig nichts ändern. Krebs ist die häufigste arbeitsbedingte Todesursache in der EU. Jährlich sind 53 % der berufsbedingten Todesfälle auf Krebs zurückzuführen, 28 % auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und 6 % auf Erkrankungen der Atemwege.
Die nächsten SchritteDer Beschäftigungsausschuss des Europäischen Parlaments wird im November einen Berichtentwurf prüfen. Die Annahme erfolgt voraussichtlich im Februar 2017.
Der Rat hat am 13. Oktober eine Richtlinie gebilligt, die einer Vereinbarung der EU-Sozialpartner (COGECA, ETF, Europêche) im Seefischereisektor Rechtswirkung verleiht.
Damit kann das IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 in der EU angewandt werden.
Der Ratspräsident und slowakische Minister für Arbeit, Soziales und Familie, Jan Richter, erklärte hierzu: "Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Fischern und ein wirklich hervorragendes Beispiel für einen erfolgreichen sozialen Dialog in einem bestimmten Sektor. Heute haben wir dafür gesorgt, dass diese Arbeit im Unionsrecht verankert wird, was allen Fischern in der EU zugutekommt."
Die Vereinbarung soll bessere Arbeitsbedingungen für Fischer und menschenwürdige Arbeit an Bord der unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahrenden Fischereifahrzeuge gewährleisten; dies gilt auch außerhalb der Unionsgewässer. Die Richtlinie enthält Mindestanforderungen hinsichtlich Arbeits- und Ruhezeiten für Seefischer, Dienstbedingungen, Arbeitssicherheit, Schutz bei Berufskrankheiten, Verfahren bei Unfällen oder Todesfällen, medizinische Versorgung an Bord, Bezahlung der Fischer sowie Unterkunft und Verpflegung.
Mit ihr werden die geltenden EU-Vorschriften mit neuen Bestimmungen im IAO-Übereinkommen in Einklang gebracht.
HintergrundDas IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor (C 188) wurde im Jahr 2007 angenommen. Es gilt für alle Arten von Fischereifahrzeugen, ungeachtet ihrer Größe, und enthält Mindestnormen für den Schutz von Fischern bei der Arbeit.
Die Kommission hat die EU-Sozialpartner im Jahr 2007 ersucht, die Möglichkeiten einer gemeinsamen Initiative zur Förderung der Anwendung des Übereinkommens C 188 in der EU zu prüfen.
Im Mai 2013 haben die Sozialpartner auf EU-Ebene – die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF), die Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der EU (Europêche) und der Allgemeine Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der EU (COGECA) – eine Vereinbarung geschlossen. Damit sollten die Bestimmungen des EU-Besitzstands und des IAO-Übereinkommens C 188 zusammengefasst werden. Sie ersuchten die Kommission, die Vereinbarung mittels einer Richtlinie in EU-Recht umzusetzen. Die Kommission hat dem Rat am 28. April 2016 ihren Richtlinienvorschlag vorgelegt.
Weiteres VorgehenDie Richtlinie wird auf einer der nächsten Ratstagungen förmlich angenommen.
Am 11. Oktober 2016 hat der Rat den Abschluss eines Abkommens mit Monaco gebilligt, mit dem die Einhaltung der Steuervorschriften durch private Sparer verbessert wird.
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten und Monaco zum automatischen Informationsaustausch und leisten damit einen Beitrag zur Vermeidung von Steuerhinterziehung.
Steuerbehörden beider Länder erhalten dadurch einen verbesserten grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen über die Finanzkonten der jeweils im anderen Land ansässigen Personen.
Mit dem Abkommen wird ein Abkommen von 2004 aktualisiert, durch das Monaco verpflichtet wurde, Regelungen anzuwenden, die den in einer EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.
Das neue Abkommen wurde am 12. Juli 2016 unterzeichnet. Es wurde (am 11. Oktober) auf einer Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) geschlossen, ohne dass eine Aussprache stattfand.
"Der Rat
1. ERKENNT AN, dass bei der ehrgeizigen Agenda der EU für eine gerechtere, transparentere und effektivere Besteuerung sowie bei der Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden innerhalb der EU Fortschritte erzielt worden sind;
2. BESTÄTIGT, wie wichtig es ist, den EU- und den internationalen Steuerrahmen weiter zu verbessern, um grenzüberschreitendem Steuermissbrauch und illegalen Finanzaktivitäten vorzubeugen;
3. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und vermeidung;
4. IST SICH DARIN EINIG, dass die jüngsten EU-Rechtsvorschriften über den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide und eine länderbezogene steuerrelevante Berichterstattung über Tätigkeiten multinationaler Konzerne zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen wichtigen Schritt nach vorne darstellen;
5. FORDERT DAZU AUF, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden innerhalb der EU weiter verbessert werden kann, und dabei auch Optionen zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit der Joint International Taskforce on Shared Intelligence and Collaboration (JITSIC) der OECD ergeben;
6. IST DER ANSICHT, dass die Vorschläge der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche angesichts der Synergien zwischen diesen beiden Bereichen rechtzeitig vorliegen, und BEABSICHTIGT, auf deren zügige Annahme im Einklang mit dem EU-Rechtsetzungsverfahren hinzuwirken;
7. BESTÄTIGT, dass die Steuerbehörden und andere an der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte Agenturen im Einklang mit geeigneten rechtlichen Absicherungen effektiver und effizienter zusammenarbeiten müssen;
8. BETONT, dass verhindert werden muss, dass Gelder im großen Maßstab geheim gehalten werden können, da dies die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigt, und dass sichergestellt werden muss, dass die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen bekannt ist;
9. BEGRÜSST die Initiative zum automatischen Austausch von Informationen über eigentliche wirtschaftliche Eigentümer, in deren Rahmen zahlreiche Steuerhoheitsgebiete, darunter sämtliche Mitgliedstaaten, vereinbart haben, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen auszutauschen, und ERWARTET zügige internationale Fortschritte;
10. ERSUCHT die Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, einen Vorschlag zur Verbesserung des grenzübergreifenden Zugangs zu Informationen über eigentliche wirtschaftliche Eigentümer auf Grundlage der laufenden Arbeiten auf internationaler Ebene vorzulegen;
11. STELLT FEST, dass auf dem G20-Treffen vom Oktober 2016 erste Vorschläge der OECD und der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) zur besseren Umsetzung der internationalen Transparenzstandards – einschließlich zur Verfügbarkeit von Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern – vorgestellt wurden;
12. WEIST ERNEUT DARAUF HIN, dass es notwendig ist, die Beaufsichtigung der Gestalter und Förderer aggressiver Steuerplanung zu verstärken und effektivere Hindernisse für solche Aktivitäten zu errichten;
13. BEGRÜSST die Absicht der Kommission, im Herbst 2016 eine öffentliche Konsultation zum bestmöglichen Ansatz in der Frage einzuleiten, wie mehr Transparenz in Bezug auf die Tätigkeit von Intermediären, die bei Steuerhinterziehung oder ‑vermeidung Unterstützung leisten, erreicht werden kann;
14. NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Kommission die Möglichkeit der Einführung verbindlicher Offenlegungsregelungen in Anlehnung an Aktionspunkt 12 des BEPS-Projekts der OECD sondieren und sich dabei auf die Erfahrungen einiger EU-Mitgliedstaaten in diesem Bereich stützen will und beabsichtigt, möglicherweise 2017 einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen;
15. BESTÄRKT die Kommission DARIN, erste Überlegungen anzustellen, ob ein künftiger Austausch solcher Informationen zwischen den Steuerbehörden innerhalb der EU möglich wäre;
16. BETONT, dass es notwendig ist, bei der Festlegung eines etwaigen globalen Ansatzes zur Gewährleistung von mehr Transparenz in diesem Bereich eng mit der OECD und anderen internationalen Partnern zusammenzuarbeiten;
17. UNTERSTÜTZT die Förderung höherer Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit und STELLT FEST, dass die fachlichen Beratungen im Rat über die Erstellung einer EU-Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete, die 2017 vorliegen soll, im Rahmen der Gruppe "Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)" bereits aufgenommen wurden; dies betrifft auch die Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Gebieten auf diese Liste und mögliche Gegenmaßnahmen;
18. IST SICH DARIN EINIG, dass es wichtig ist, Hinweisgeber zu schützen, und FORDERT die Kommission AUF, mögliche künftige Maßnahmen auf EU-Ebene unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu prüfen;
19. IST SICH DESSEN BEWUSST, dass die Verbesserung der Rechtssicherheit im Steuerbereich in der EU dazu beitragen kann, die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen weiter zu erhöhen, und NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Kommission Vorschläge zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) sowie von Steuervermeidung vorlegen will, mit denen gleichzeitig ein stabiles und berechenbares steuerliches Umfeld gewährleistet und die Doppelbesteuerung beseitigt werden soll, d. h. Vorschläge zur Verbesserung der Streitbeilegung und zur Wiederaufnahme der Arbeiten an einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)."