Exzellenz, sehr geehrte Frau Bundesrätin,
wir möchten Ihnen herzlich zu Ihrer Wahl zur Bundespräsidentin der Schweizerischen Eidgenossenschaft gratulieren.
Die Europäische Union und die Schweiz verbinden langjährige Beziehungen. Sie können versichert sein, dass es unsere Ambition ist, sie auf einer soliden Basis weiter zu entwickeln. Der bisherige Rahmen ermöglichte eine außergewöhnlich enge und für beide Seiten positive wirtschaftliche Zusammenarbeit, von der unsere Unternehmen und unsere Bürger profitieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es uns wichtig, auf Grundlage vertraglicher und Rechtssicherheit schaffender Rahmenbedingungen, über das bisher Erreichte hinausgehen zu können und neue Horizonte zu eröffnen.
Wir freuen uns, mit Ihnen und den Mitgliedern des Bundesrates in diesem Sinne zusammen zu arbeiten.
Mit ausgezeichneter Hochachtung,
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) bestätigte am 20. Dezember 2016 im Namen des Rates die mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, mit der die geltende Richtlinie 91/477/EWG überarbeitet und ergänzt werden soll.
"Die aktuellen europäischen Waffengesetze bestehen seit 1991. Infolge der Terroranschläge, die in Europa verübt wurden, ist es dringender denn je erforderlich, die Mängel in der bestehenden Gesetzgebung zu beseitigen," erklärte der slowakische Innenminister und Ratspräsident, Robert Kaliňák. "In der von uns erzielten Einigung sind strengere Kontrollen vorgesehen, die verhindern helfen werden, dass terroristische und kriminelle Vereinigungen Feuerwaffen erwerben können."
Robert Kaliňák, slowakischer Innenminister und Präsident des RatesDie Änderungen, mit denen Risiken für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegangen werden, zielen auf Folgendes ab:
Bessere Rückverfolgbarkeit von FeuerwaffenIm Zuge der Überarbeitung der Richtlinie werden die Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen verschärft; unter anderem müssen ab jetzt auch alle wesentlichen Bestandteile einer Waffe gekennzeichnet werden. Diese Harmonisierung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen unter den Mitgliedstaaten machen es leichter, Feuerwaffen, die für kriminelle Handlungen verwendet werden, zurückzuverfolgen, auch wenn die Waffen aus getrennt erworbenen Teilen zusammengefügt wurden.
Allerdings müssen die entsprechenden Angaben natürlich auch in den nationalen Waffenregistern erfasst werden. Damit dies geschehen kann, müssen die Mitgliedstaaten nun dafür sorgen, dass jede Feuerwaffen-Transaktion von Waffenhändlern und Maklern ohne unnötige Verzögerung elektronisch erfasst wird.
Maßnahmen betreffend die Deaktivierung, die Reaktivierung oder den Umbau von FeuerwaffenDie Vorschriften für die Deaktivierung von Feuerwaffen werden verschärft, indem insbesondere vorgesehen wird, dass deaktivierte Feuerwaffen der Kategorie C – das heißt, der Kategorie der meldepflichtigen Feuerwaffen – zugeordnet werden. Bisher galt die Richtlinie nicht für deaktivierte Feuerwaffen.
Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie wird darüber hinaus die Kategorie der Salutwaffen und akustischen Waffen neu eingeführt. Hierbei handelt es sich um scharfe Feuerwaffen, die so umgebaut wurden, dass sie Leerpatronen abfeuern, wie sie beispielsweise bei Theateraufführungen oder Fernsehaufnahmen verwendet werden. Diese Waffen fielen bisher nicht unter die Richtlinie, und aus diesem Grund stellen sie eine ernste Sicherheitsbedrohung dar: da keine strengeren einzelstaatlichen Vorschriften bestanden, war diese Art Waffen bislang frei verkäuflich. Da sie sich oftmals ohne größere Schwierigkeiten wieder in scharfe Waffen rückumbauen lassen, stellen sie eine Gefahr dar. Solche Waffen wurden beispielsweise bei den Terroranschlägen von Paris verwendet. Durch die Neufassung der Richtlinie wird sichergestellt, dass derartige Waffen weiterhin in der Kategorie erfasst bleiben, der sie vor ihrem Umbau zugeordnet waren.
Verbot des zivilen Gebrauchs der gefährlichsten halbautomatischen FeuerwaffenIn Bezug auf gefährliche halbautomatische Feuerwaffen wurden zum einen die für ihren Erwerb geltenden Vorschriften verschärft, zum anderen wurden einige dieser Waffen der Kategorie A zugeordnet und somit der zivile Gebrauch dieser Waffen verboten. Dies gilt für halbautomatische Kurz-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, sowie für halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können. Auch Lang-Feuerwaffen, die sich leicht verbergen lassen, weil sie beispielsweise mit einem Klapp- oder Teleskopgriff ausgerüstet sind, werden nun verboten.
Strengere Vorschriften für den Erwerb und den Besitz der gefährlichsten FeuerwaffenDer Erwerb und der Besitz der gefährlichsten Feuerwaffen der Kategorie A ist nur mit einer Sondergenehmigung des betreffenden Mitgliedstaats möglich. Die Vorschriften für die Erteilung einer solchen Sondergenehmigung sind jetzt bedeutend strenger. Es besteht nun eine erschöpfende Liste der Gründe, aus denen eine Sondergenehmigung erteilt werden kann, wie beispielsweise die nationale Verteidigung oder der Schutz kritischer Infrastruktur; ferner darf eine Sondergenehmigung nur erteilt werden, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit dem nicht entgegensteht.
Ist eine Feuerwaffe der Kategorie A für eine Disziplin des Schießsports erforderlich, so gelten für den Erwerb einer solchen Waffe strenge Vorschriften; unter anderem muss es sich um eine von einem offiziell anerkannten Sportschützenverband anerkannte Disziplin handeln.
Außerdem besteht nach Artikel 7 Absatz 4a die Möglichkeit, für halbautomatische Feuerwaffen (gemäß den neuen Nummern 6, 7 oder 8 der Kategorie A), die legal erworben und registriert werden, bevor die Richtlinie in Kraft tritt, die Genehmigung zu erneuern.
Verbesserung des Austauschs relevanter Informationen zwischen MitgliedstaatenEs wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, die es der Kommission erlaubt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem ein gemeinsames elektronisches System für einen systematischen Informationsaustausch geschaffen wird; hierdurch soll das Datenerhebungssystem verbessert werden. Gleichzeitig wird geprüft, wieweit die auf nationaler Ebene geschaffenen Informationssysteme interoperabel sind. Ausgetauscht werden Informationen über genehmigte Transfers von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat sowie Informationen über Fälle, in denen keine Genehmigung für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe erteilt wird.
Mit der Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Vorschriften zu erlassen und anzuwenden.
Die nächsten SchritteDa die Einigung nunmehr vom Ausschuss der Ständigen Vertreter im Namen des Rates bestätigt worden ist, wird die Richtlinie dem Europäischen Parlament zur Abstimmung in erster Lesung und dem Rat zur Annahme vorgelegt. Der Rat wird das Parlament im Hinblick auf eine Einigung in erster Lesung förmlich mittels des üblichen Schreibens informieren.
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen war ursprünglich als Maßnahme konzipiert, einen Ausgleich zwischen den Zielsetzungen des Binnenmarkts und den Sicherheitserfordernissen bezüglich der Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch zu schaffen.
Vor dem Hintergrund einer Reihe von Terroranschlägen in Europa, die Defizite bei der Umsetzung der Richtlinie zu Tage brachten, legte die Europäische Kommission am 18. November 2015 den Änderungsvorschlag vor. Die gegenwärtige Überprüfung ist eine Fortsetzung der Überarbeitung von 2008 und dient ferner der Angleichung der EU-Gesetzgebung an das VN-Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit.