Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Principe de spécialité)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl (EHB) ergangen ist, wegen einer früheren und anderen Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung eines zweiten EHB zugrunde liegt, verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn diese Person den Ausstellungsmitgliedstaat des ersten EHB freiwillig verlassen hat